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Anwalt Frankfurt und Anwalt Eschborn - Arbeitsrecht - Kanzlei Sachse
Datum: Montag, dem 06. Juli 2015
Thema: Thüringen Infos


Der Fronleichnam schiebt die Rechtsmittelfrist nicht auf

Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort an dem das Rechtsmittel einzulegen ist auch gesetzlicher Feiertag ist.

Die beiden Parteien streiten um einen Schadensersatz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos; zudem ließ das Gericht die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.05.2011 zugestellt. Dieser legt hiergegen Beschwerde ein, das entsprechende Fax kam beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt/Thüringen allerdings erst am 24. Juni an.

Das BAG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Sie ist wegen der nicht eingehaltenen Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils unzulässig (§ 72a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 3 ArbGG).

Die Beschwerde hätte binnen der Notfrist von einem Monat, also bis zum 23.06.2011 eingelegt werden müssen, nachdem das Berufungsurteil am 23.05.2011 zugestellt worden war. Die Beschwerde ist jedoch erst mit Fax am 24.06.2011 beim BAG eingelegt worden, somit einen Tag zu spät.

Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der 23.06.2011 in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag - Fronleichnam - war (§ 222 ZPO in Verb. mit § 193 BGB). Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Der Fronleichnamstag ist im Freistaat Thüringen jedoch kein gesetzlicher Feiertag (§ 2 Abs. 1 ThürFtG).

Nach § 2 Abs. 2 ThürFtG bestimmt das für Feiertagsrecht zuständige Ministerium des Landes Thüringen durch Rechtsverordnung die Gemeinden, in denen der Fronleichnamstag gesetzlicher Feiertag ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Thüringer Innenministerium - als für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium - bislang keinen Gebrauch gemacht.

Nach § 10 Abs. 1 ThürFtG gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens als gesetzlicher Feiertag fort, in denen er im Jahre 1994 als solcher begangen wurde. Hierzu gehört jedoch nicht die Landeshauptstadt Erfurt. Am Gerichtsort Erfurt ist daher der Fronleichnamstag kein gesetzlicher Feiertag.

Weitere interessante Informationen rund um die Themen Arbeitsrecht Frankfurt (http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-frankfurt-eschborn-oberursel.html), Arbeitsrecht Oberursel, Arbeitsrecht Bad Homburg (http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-frankfurt-eschborn-oberursel.html) und Arbeitsrecht Eschborn (http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de/index.php/arbeitsrecht-frankfurt-eschborn-oberursel.html) erhalten Sie auf der Internetpräsenz http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de der Anwaltskanzlei Sachse - Anwalt Frankfurt (http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de) und Anwalt Eschborn (http://anwalt-frankfurt-kanzlei-sachse.de/index.php/anwalt-frankfurt-anwalt-oberursel-eschborn-anwaelte.html).
Als in Langen (Hessen), Frankfurt und in Offenbach am Main ansässige Rechtsanwaltskanzlei vertreten und beraten wir Unternehmen und Privatpersonen aus der Region des Rhein-Main-Gebietes, schwerpunktmäßig aus Offenbach, Darmstadt und Frankfurt in juristischen Angelegenheiten.

Die individuellen juristischen Probleme unserer Mandanten erfordern stets maßgeschneiderte Lösungen. Wir nehmen uns daher Zeit für jeden Einzelfall.

Dabei sind wir vornehmlich an unseren Mandanten im Sinne einer dauerhaften Bindung interessiert und nicht in erster Linie am "Streitwert" ihres einzelnen Rechtsproblems.

Wir decken heute bereits ein umfassendes Sperktrum an Rechtsdienstleistungen ab und erweitern dieses ständig, denn wir wollen für unsere Mandanten die Kanzlei für alle Lebenslagen sein.

Die Kanzlei betreut:

das Mietrecht, Wohnungseigentumsrecht und Nachbarrecht
das Familienrecht
das Verkehrsrecht
das Strafrecht und Ordnungswidrigkeitenrecht
das Arbeitsrecht
das Erbrecht
das Verwaltungsrecht
das allgemeine Vertragsrecht und Zivilrecht

Anwaltskanzlei Sachse
Fabian Sachse
August-Bebel-Str. 29
63225 Langen
info@kanzlei-sachse.de
06103/2707599
http://www.kanzlei-sachse.de

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Der Fronleichnam schiebt die Rechtsmittelfrist nicht auf

Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort an dem das Rechtsmittel einzulegen ist auch gesetzlicher Feiertag ist.

Die beiden Parteien streiten um einen Schadensersatz. Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb vor dem Landesarbeitsgericht erfolglos; zudem ließ das Gericht die Revision gegen sein Urteil nicht zu.

Das Urteil des Landesarbeitsgerichts wurde dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 23.05.2011 zugestellt. Dieser legt hiergegen Beschwerde ein, das entsprechende Fax kam beim Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt/Thüringen allerdings erst am 24. Juni an.

Das BAG hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Sie ist wegen der nicht eingehaltenen Einlegungsfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils unzulässig (§ 72a Abs. 2 Satz 1 in Verb. mit Abs. 5 Satz 3 ArbGG).

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Der Kläger kann sich auch nicht darauf berufen, dass der 23.06.2011 in Nordrhein-Westfalen ein gesetzlicher Feiertag - Fronleichnam - war (§ 222 ZPO in Verb. mit § 193 BGB). Das Ende einer Rechtsmittelfrist wird wegen eines allgemeinen Feiertages nur dann hinausgeschoben, wenn der betreffende Tag an dem Ort, an dem das Rechtsmittel einzulegen ist, gesetzlicher Feiertag ist. Der Fronleichnamstag ist im Freistaat Thüringen jedoch kein gesetzlicher Feiertag (§ 2 Abs. 1 ThürFtG).

Nach § 2 Abs. 2 ThürFtG bestimmt das für Feiertagsrecht zuständige Ministerium des Landes Thüringen durch Rechtsverordnung die Gemeinden, in denen der Fronleichnamstag gesetzlicher Feiertag ist. Von dieser Verordnungsermächtigung hat das Thüringer Innenministerium - als für das Feiertagsrecht zuständige Ministerium - bislang keinen Gebrauch gemacht.

Nach § 10 Abs. 1 ThürFtG gilt der Fronleichnamstag in denjenigen Teilen Thüringens als gesetzlicher Feiertag fort, in denen er im Jahre 1994 als solcher begangen wurde. Hierzu gehört jedoch nicht die Landeshauptstadt Erfurt. Am Gerichtsort Erfurt ist daher der Fronleichnamstag kein gesetzlicher Feiertag.

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